§ 20 KWO LSA - Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Nach Eröffnung der Möglichkeit, Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen zu können, ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig
- 1.auf Grund einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (§ 19 Abs. 1 KWG LSA, § 19 Abs. 1 Satz 2),
- 2.
- 3.von Amts wegen außerdem, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und ein Berichtigungsantrag nicht gestellt ist; § 19 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend.
(2) Ein Wahlberechtigter, der einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten hat, braucht nicht im Wählerverzeichnis gestrichen zu werden, wenn er vor dem Wahltage stirbt, sein Wahlrecht verliert (§ 23 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes) oder aus dem Wahlgebiet verzieht (§ 36 Abs. 6 KWG LSA).
(3) Alle nach Eröffnung der Einsichtnahmemöglichkeit vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluss darf das Wählerverzeichnis nur noch nach Absatz 1 Nr. 3 und § 44 Abs. 2 berichtigt, sonst jedoch nicht mehr geändert werden.