§ 7 LJagdG Bln - Eigenjagdbezirke
(zu § 7 des Bundesjagdgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
Der Eigentümer oder Nutznießer von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, kann durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit seines Eigenjagdbezirks verzichten. Die Flächen sind als dann benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Der Verzicht sowie dessen Widerruf sind erst zum Ende einer laufenden Pachtzeit möglich.