§ 10 LJagdG Bln - Jagdgenossenschaft
(zu § 9 des Bundesjagdgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung und die Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Jagdbehörde.
(3) Die Satzung muss mindestens festlegen:
- 1.Name und Sitz der Jagdgenossenschaft,
- 2.das Gebiet der Jagdgenossenschaft,
- 3.die Voraussetzungen, unter denen von den Jagdgenossen für den Bedarf der Jagdgenossenschaft Umlagen erhoben werden können, wobei der Festsetzungsbeschluss und der Haushaltsplan gleichzeitig in Kraft treten müssen,
- 4.unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung Bestimmungen für das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Rechnungsprüfung,
- 5.die Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung und des Vorstands und
- 6.die Form der Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.
(4) Ist von einer Jagdgenossenschaft innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung nicht beschlossen, so setzt die Jagdbehörde die Satzung fest.
(5) Die Jagdgenossenschaft hat ein Jagdkataster zu führen.
(6) Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, der aus einem Vorsitzenden und zumindest zwei Beisitzern besteht.
(7) Als Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes fungiert die Jagdbehörde. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft.