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§ 7 LJagdG Bln - Eigenjagdbezirke
(zu § 7 des Bundesjagdgesetzes)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Amtliche Abkürzung
LJagdG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
792-2

Der Eigentümer oder Nutznießer von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit seines Eigenjagdbezirkes verzichten. Die Flächen sind alsdann benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Der Verzicht sowie dessen Widerruf sind erst zum Ende einer laufenden Pachtzeit möglich.