§ 4 FrUrlV NRW - Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- FrUrlV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20303
(1) Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Besoldung nicht berührt. Das Gleiche gilt für Freistellungen für Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie für Freistellungen zum Stillen. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und den Wechselschicht- oder Schichtdienst sowie der Vergütung im Vollstreckungsdienst ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist (Zulagen nach §§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 4 des Landesbesoldungsgesetzes sowie Vergütungen nach der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880) in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Nach der Beendigung einer Elternzeit nach § 16 Absatz 3 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung richtet sich der Besoldungsanspruch nach dem Beschäftigungsumfang vor Beginn der Elternzeit. Während der Elternzeit eingetretene Veränderungen sind zu berücksichtigen. Wenn die Besoldung aus einer Teilzeitbeschäftigung während der beendeten Elternzeit höher ist als der Besoldungsanspruch im Sinne von Satz 1, wird diese Besoldung zugrunde gelegt.