§ 4 FrUrlV NRW - Besoldung bei Beschäftigungsverbot und Stillzeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- FrUrlV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20303
Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Besoldung nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 7 Mutterschutzgesetz). Sofern ausnahmsweise Mehrarbeit zugelassen wird (§ 8 Absatz 6 Mutterschutzgesetz), ist Mehrarbeitsvergütung nur für tatsächlich geleistete und nicht durch Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit zu gewähren. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und den Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 22 Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.