§ 207 BGB - Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
- 2.
dem Kind und
- a)
seinen Eltern oder
- b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
- 3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
- 4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
- 5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
3Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt.