§ 207 BGB - Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
- 2.Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder,
- 3.dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
- 4.dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
- 5.dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
3Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt.