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§ 5c ThürHeilBG - Prüfung der Verhältnismäßigkeit, Datenbank für reglementierte Berufe, Entgegennahme von Stellungnahmen

Bibliographie

Titel
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Amtliche Abkürzung
ThürHeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften der Kammern nach § 15 Abs. 1 Satz 3, mit denen der Zugang zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, ist von den Kammern eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat sich insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Artikel 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beziehen und ist anhand der in der Anlage festgelegten Grundsätze, Kriterien und Begriffsbestimmungen durchzuführen.

(2) Die Kammern haben der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Prüfung der Verhältnismäßigkeit mit den Erläuterungen und Gründen nach Artikel 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/958 spätestens mit der Einreichung der Satzung an die Aufsichtsbehörde zur Genehmigung nach § 15 Abs. 2 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde darf die Genehmigung nicht erteilen, wenn sie das Prüfergebnis der Kammer nicht bestätigen kann. Soweit keine Genehmigungspflicht besteht, haben die Kammern die Unterlagen nach Satz 1 spätestens drei Wochen vor Beschlussfassung durch die Kammer der Aufsichtsbehörde zur Nachprüfung vorzulegen; § 18 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Vor der Einführung oder Änderung von Vorschriften nach Absatz 1 kommen die Kammern in geeigneter Weise den Informationspflichten nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 nach. Hierzu ist mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die Kammer über die Vorschrift auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung auf der Internetseite ist so auszugestalten, dass alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen. Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.

(4) Den Kammern obliegen zu den Vorschriften nach Absatz 1 Maßnahmen der fortlaufenden Überwachung hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 4 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958. Entwicklungen, die nach der Beschlussfassung über die Vorschrift eingetreten sind, ist gebührend Rechnung zu tragen. Dabei sind nach der Beschlussfassung über die Vorschrift eingetretene Wirkungen und die Entwicklungen, die nach der Beschlussfassung im betreffenden Bereich des reglementierten Berufs beobachtet wurden, zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist die Vorschrift anzupassen.

(5) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften von der Kammer nach Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die nach Artikel 59 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG von der Europäischen Kommission eingerichtete Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen werden, und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellter Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.