§ 39 BestattG - Särge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Verstorbene
Bibliographie
- Titel
- Bestattungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Verstorbene dürfen nur in Särgen erdbestattet werden. Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass die Verstorbenen in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden müssen. In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. § 13 der Bestattungsverordnung bleibt unberührt.
(2) Ist zu befürchten, dass Verstorbene in Särgen aus Hartholz oder Metall innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in der Friedhofsordnung insbesondere vorgeschrieben werden,
- 1.dass Särge aus leicht verweslichem Holz zu verwenden sind,
- 2.dass Verstorbene, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofs bestattet werden. Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.
(3) Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen.
(4) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung zulassen, dass für Särge andere, dem Holze gleichwertige Materialien verwendet werden.
(5) Absatz 2 Nr. 2 gilt für konservierte und einbalsamierte Verstorbene entsprechend.