§ 39 BestattG - Särge und Urnen, Konservierte Leichen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2128 1

(1) Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste.

(2) Ist zu befürchten, dass Leichen in Särgen aus Hartholz oder Metall innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in der Friedhofsordnung insbesondere vorgeschrieben werden,

  1. 1.
    dass Särge aus leicht verweslichem Holz zu verwenden sind,
  2. 2.
    dass Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofs bestattet werden. Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.

(3) Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen.

(4) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung zulassen, dass für Särge andere, dem Holze gleichwertige Materialien verwendet werden.

(5) Absatz 2 Nr. 2 gilt für Konservierte Leichen entsprechend.