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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 117 BEG - Darlehnsgewährung nach Abschluss der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) 1Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehn. 2§ 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(2) 1Der Höchstbetrag des Darlehns beträgt 10.000 Deutsche Mark. 2§ 71 findet entsprechende Anwendung.