§ 117 BEG - Darlehnsgewährung nach Abschluss der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) 1Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehn. 2§ 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(2) 1Der Höchstbetrag des Darlehns beträgt 10.000 Deutsche Mark. 2§ 71 findet entsprechende Anwendung.