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  • ab 17.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 24 KatSG - Mitwirkung der der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

Die der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wirken im Katastrophenschutz mit, soweit dies im Einzelfall zu ihren Aufgaben gehört.