§ 25 KatSG - Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen der Länder, des Bundes und anderer Staaten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
- Amtliche Abkürzung
- KatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2192-2
(1) Länder, Bund und andere Staaten können im Katastrophenschutz des Landes Berlin auf Anforderung mitwirken. Im Rahmen ihrer Mitwirkung, insbesondere im Rahmen der ihnen von Katastrophenschutzbehörden erteilten Aufträge, haben die Kräfte der Länder, des Bundes und anderer Staaten die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Kräfte des Landes Berlin. Sie unterstehen im Rahmen ihrer Mitwirkung den Weisungen derjenigen Behörde, von der sie eingesetzt werden.
(2) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung im Katastrophenschutz mit.