Versionsverlauf


  • ab 17.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 26 KatSG - Mitwirkung der Krankenhäuser

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

Krankenhäuser des Landes Berlin sind im Rahmen der Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet, für die von den zuständigen Katastrophenschutzbehörden als relevant benannten Szenarien Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Sie führen Katastrophenschutzübungen zur Erprobung der Einsatzpläne sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für die Beschäftigten durch. Bei Katastrophen oder Großschadenslagen sind Krankenhäuser verpflichtet, geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen, die zur sachgerechten Versorgung einer großen Anzahl von verletzten, erkrankten oder betroffenen Menschen notwendig sind, zu ergreifen.