§ 45 HFischG - Fischereibehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Oberste Fischereibehörde ist das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium.
(2) Obere Fischereibehörde ist das Regierungspräsidium.
(3) Die Aufgaben der unteren Fischereibehörde werden in Landkreisen vom Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten vom Magistrat als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. In Nationalparks nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Fischereibehörde wahr.
(4) Weisungen nach Abs. 3 Satz 1 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
- 1.
die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
- 2.
allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
- 3.
Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder
- 4.
ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)