§ 29 LBG - Allgemeine Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Andere als Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 1) werden berücksichtigt, wenn dies von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.
(2) Von anderen Bewerbern darf die für die Laufbahnen vorgeschriebene Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden. Ihre Befähigung ist durch den Landespersonalausschuß (§ 109 Abs. 1 Nr. 2) festzustellen. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 2 bleibt unberührt.