Versionsverlauf


  • ab 01.05.1992 (aktuelle Fassung)

§ 2 SächsPresseG - Zulassungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Amtliche Abkürzung
SächsPresseG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-5

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs der Presse bedarf keiner eigenen Zulassung.