§ 2 SächsPresseG - Zulassungsfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPresseG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72-5
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs der Presse bedarf keiner eigenen Zulassung.