§ 67 LWG - Ersatzvornahme
(zu § 29 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Kommen andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 WHG) ihrer Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer oder der Anlagen nach § 77 nicht ordnungsgemäß nach, so sind bei Gewässern erster Ordnung das Land, bei Gewässern zweiter Ordnung die Landkreise und kreisfreien Städte, bei Gewässern dritter Ordnung die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden für die innerhalb ihres Gebietes gelegenen Gewässer und Anlagen verpflichtet, die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen.