§ 26 GO LT - Berichte über die Ausführung von Landtagsbeschlüssen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Landesregierung soll dem Landtag über die Ausführung seiner Beschlüsse innerhalb von drei Monaten berichten. Ist ein Bericht bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich, so soll unter Angabe der Hinderungsgründe ein Zwischenbericht gegeben werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Berichte der Landesregierung den Antragstellerinnen und Antragstellern sowie den Vorsitzenden und Berichterstatterinnen und Berichterstattern der mit der Beratung beauftragten Ausschüsse und den Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis.
(3) Die besonderen Bestimmungen über die Ausführung der Entscheidung über Petitionen bleiben unberührt.