§ 5 BremArchivG - Rechte betroffener Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Archivgut
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
- Amtliche Abkürzung
- BremArchivG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 224-c-1
(1) Für personenbezogene Daten, die als Archivgut in das Staatsarchiv Bremen übernommen worden sind, ist das Staatsarchiv Bremen der Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679. Die Regelungen der Absätze 2 bis 11 gelten nicht für personenbezogene Daten, die das Staatsarchiv Bremen außerhalb des Archivguts verarbeitet.
(2) Die Rechte einer betroffenen Person nach den Absätzen 3 bis 11 gelten, soweit das Archivgut durch Namen der Person erschlossen ist oder die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden des einschlägigen Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. Bei Archivgut im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, das vor seiner Übernahme durch das Staatsarchiv nicht dem sachlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angehört hat, kann durch Vereinbarung mit dem Eigentümer die Ausübung der Rechte nach den Absätzen 3 bis 11 anderer betroffener Personen als des Eigentümers vom Ablauf einer angemessenen Schutzfrist abhängig gemacht werden, wenn dies für die Übernahme als Archivgut unerlässlich ist.
(3) Jeder Person ist auf Antrag eine Bestätigung darüber zu erteilen, ob von ihr personenbezogene Daten nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 4 als Archivgut übernommen worden sind. Anstelle der Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist der betroffenen Person eine persönliche Einsichtnahme ihrer personenbezogenen Daten im Archivgut zu gewähren. Nimmt eine betroffene Person ihr Recht auf Einsichtnahme wahr, sind die §§ 8, 11 und 12 Absatz 2 der Bremischen Archivbenutzungsverordnung entsprechend anzuwenden. Unberührt von Satz 2 und Satz 3 bleibt das Recht auf Auskunft zur Verarbeitung personenbezogener Daten über Archivgut durch das Staatsarchiv Bremen.
(4) Das Staatsarchiv kann zum Schutz berechtigter Belange Dritter oder wenn der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet erscheint oder aus anderen wichtigen Gründen der betroffenen Person eine andere Art der Benutzung des Archivguts als die Einsichtnahme ermöglichen, um eine Kenntnis ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Einsichtsgewährung oder Einräumung einer anderen Benutzungsart unterbleiben, soweit und solange
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die öffentliche Sicherheit gefährdet oder dem Wohl des Bundes oder eines Landes ein Nachteil bereitet würde oder
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die personenbezogenen Daten nach einer Rechtsvorschrift oder zum Schutz der Rechte Dritter geheim zu halten sind und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Kenntnis der personenbezogenen Daten zurücktreten muss.
§ 9 Absatz 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die betroffene Person hat das Recht, eine Kopie des Archivguts, soweit es ihre personenbezogenen Daten enthält, anfertigen zu lassen, sofern das Archivgut hierfür geeignet ist und die Aufgabenerfüllung des Staatsarchivs nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die betroffene Person hat das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere über die mit einer Archivgutnutzung nach § 7 verbundenen Bedingungen und Auflagen, unterrichtet zu werden. Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt diese Unterrichtung nur für personenbezogenes Archivgut, das vor Ablauf der Schutzfristen gemäß § 7 Absatz 3 und 4 übermittelt worden ist.
(7) Zu unrichtigen, in der Richtigkeit bestrittenen oder unvollständigen personenbezogenen Daten im Archivgut hat eine betroffene Person das Recht, eine Gegendarstellung oder eine ergänzende Erklärung zu erstellen. Die Gegendarstellung oder die ergänzende Erklärung werden dem Archivgut in geeigneter Weise beigefügt. Weitergehende Ansprüche auf Berichtung oder Vervollständigung personenbezogener Daten nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht.
(8) Die betroffene Person kann abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 beantragen, eine Nutzung dieses Archivguts durch Dritte nach § 7 für vier Wochen auszusetzen, um während dieses Zeitraums die Gegendarstellung oder die ergänzende Erklärung zu erstellen. Im Übrigen bleibt Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.
(9) Die Rechte nach den Absätzen 7 und 8 gelten nach dem Tod einer betroffenen Person auch für deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern, wenn diese ein berechtigtes Interesse geltend machen.
(10) Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 ist für Archivgut gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen.
(11) Anstelle des Widerspruchsrechts nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat eine betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, einen Antrag zu stellen, die Schutzfrist für bestimmtes, sie betreffendes personenbezogenes Archivgut um höchstens 20 Jahre zu verlängern. Diesen Antrag kann eine betroffene Person auch für sie betreffendes personenbezogenes Archivgut stellen, das genetische oder biometrische Daten oder Daten zum Sexualleben im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält. Wenn zwingende schutzwürdige Gründe für eine Verarbeitung der Daten in Form einer Nutzung durch Dritte nicht die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person erheblich überwiegen, hat das Staatsarchiv diesem Antrag stattzugeben. Im Fall von personenbezogenem Archivgut, das genetische Daten enthält, sind auch leibliche Kinder und Kindeskinder betroffener Personen zur Antragstellung befugt.