§ 5 BremArchivG - Rechte Betroffener
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
- Amtliche Abkürzung
- BremArchivG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 224-c-1
(1) Rechte Betroffener auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten oder entsprechende Akteneinsicht bleiben unberührt. Satz 1 gilt nach dem Tod von Betroffenen auch für deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern.
(2) Rechte Betroffener auf Löschung unzulässig gespeicherter und auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten bleiben unberührt. Bestreiten Betroffene die Richtigkeit personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, können sie verlangen, dass dem Archivgut ihre Gegendarstellung beigefügt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.