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  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

§ 102 LHO - Unterrichtung des Rechnungshofes

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. 1.
    oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel der Freien Hansestadt Bremen betreffen oder sich auf deren Einnahmen und Ausgaben auswirken,
  2. 2.
    den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen berührende Verwaltungseinrichtungen oder Betriebe geschaffen, wesentlich geändert oder ausgelöst werden,
  3. 3.
    unmittelbare Beteiligungen der Freien Hansestadt Bremen oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
  4. 4.
    Vereinbarungen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und einer Stelle außerhalb der bremischen Verwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln der Freien Hansestadt Bremen getroffen werden,
  5. 5.
    von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.

(2) Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen der Freien Hansestadt Bremen sie erlassen.

(3) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.