§ 102 LHO - Unterrichtung des Rechnungshofes
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
- 1.oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel der Freien Hansestadt Bremen betreffen oder sich auf deren Einnahmen und Ausgaben auswirken,
- 2.den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen berührende Verwaltungseinrichtungen oder Betriebe geschaffen, wesentlich geändert oder ausgelöst werden,
- 3.unmittelbare Beteiligungen der Freien Hansestadt Bremen oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
- 4.Vereinbarungen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und einer Stelle außerhalb der bremischen Verwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln der Freien Hansestadt Bremen getroffen werden,
- 5.von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen der Freien Hansestadt Bremen sie erlassen.
(3) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.