§ 29 GemHVO - Unterrichtungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-4
Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn Maßnahmen nach § 28 getroffen worden sind oder wenm sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist, oder sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts voraussichtlich nicht nur geringfügig erhöhen werden.