§ 2 HmbSÜGG - Betroffener Personenkreis

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffene oder Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der Betroffenen oder des Betroffenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die Betroffene oder den Betroffenen bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind.

(2) Die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder mit dem die Betroffene oder der Betroffene in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den § 8, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und § 10 einbezogen werden (einbezogene Personen; einzubeziehende Personen). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Im Falle der Einbeziehung ist die Zustimmung der einzubeziehenden Personen erforderlich. Geht die Betroffene oder der Betroffene die Ehe während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie oder er die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft in dem entsprechenden Zeitraum, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der einzubeziehenden Personen in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Das Gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit der einzubeziehenden Personen.

(3) Wird die Zustimmung von der Betroffenen oder dem Betroffenen oder von einer in die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung (§ 17) einzubeziehenden Person nicht erteilt, so ist die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung undurchführbar. Die Betroffene oder der Betroffene darf in diesem Fall nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, für die eine Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung dieser Art gesetzlich vorgesehen ist, betraut sein oder betraut werden. § 20 Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    die Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft,
  2. 2.
    die Präsidentin oder den Präsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts,
  3. 3.
    die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister, die Senatorinnen oder Senatoren und Staatsrätinnen oder Staatsräte der Senatsämter und Fachbehörden,
  4. 4.
    die Bezirksamtsleiterinnen oder die Bezirksamtsleiter der Bezirksämter,
  5. 5.
    Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  6. 6.
    die Mitglieder des Rechnungshofes, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen,
  7. 7.
    die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  8. 8.
    Präsidentinnen, Präsidenten, Rektorinnen oder Rektoren von staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 1 Absatz 1 Hamburgisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 2. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249), zuletzt geändert am 11. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 198),
  9. 9.
    die Oberfinanzpräsidentin oder den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion,
  10. 10.
    die Intendantin oder den Intendanten des Norddeutschen Rundfunks.

Soweit sich diese Personen einer Sicherheitsüberprüfung freiwillig unterziehen, findet dieses Gesetz sinngemäß Anwendung.