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  • ab 26.11.1993 (aktuelle Fassung)

§ 19 GO BR - Fragerecht

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Redaktionelle Abkürzung
GO BR
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1102-1

(1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung zu den Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die Bundesregierung oder deren Mitglieder richten.

(2) 1Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung stehen. 2Diese Fragen sind dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie beantwortet werden sollen, schriftlich mitzuteilen. 3Der Präsident leitet sie an die Bundesregierung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung.

(3) 1Die Fragen nach Absatz 2 sollen zu Beginn der dafür vorgesehenen Sitzung behandelt werden. 2Das fragestellende Land kann seine Frage mündlich begründen. 3Auf Antrag des fragestellenden Landes stellt der Präsident fest, ob die Frage von der Mehrheit des Bundesrates übernommen wird.

(4) 1Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hinsichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53 Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat auf dem Laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der Bundesregierung die Öffentlichkeit für die Dauer der Behandlung der Frage auszuschließen. 2§ 17 findet entsprechende Anwendung.

(5) 1Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unterbleibt, wenn sich das fragestellende Land mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat. 2Die Antwort der Bundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen.