Art. 7 BayLaBG - Vorstand
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLaBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 762-6-F
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.
(2) Die Zusammensetzung des Vorstands regelt die Satzung.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.