Art. 7 LBankGZG - Vorstand

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale
Redaktionelle Abkürzung
LBankGZG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
BayRS 762-6-F

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.

(2) Er besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstands (Präsident), dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.