Art. 7 BayLBG - Vorstand

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLBG)
Amtliche Abkürzung
BayLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
762-6-F

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.

(2) Die Zusammensetzung des Vorstands regelt die Satzung.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.