Art. 45 BayFiG - Fischereigenossenschaft der Pächter
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayFiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
Die Pächter eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets können zu den in Art. 28 bezeichneten Zwecken nach den Vorschriften dieses Kapitels eine freiwillige Fischereigenossenschaft bilden.