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  • ab 01.10.1979 (aktuelle Fassung)

Art. 4 UnBefG - Erstattungsregelungen für die Jahre 1979 und 1980

Bibliographie

Titel
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Redaktionelle Abkürzung
UnBefG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-3

(1) Für die Jahre 1979 und 1980 werden die Vomhundertsätze der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen auf der Grundlage der Ende 1979 vorliegenden Zahlen festgelegt.

(2) Für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr erhalten die Unternehmer im Jahre 1979 auf Antrag Vorauszahlungen für jeden Monat des Jahres 1979 nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

  1. 1.
    zu Lasten der Länder in Höhe von 0,161 vom Hundert,
  2. 2.
    zu Lasten des Bundes in Höhe von 0,161 vom Hundert für den Nahverkehr nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für die übrigen auf den Bund gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung entfallenden Aufwendungen in Höhe von 0,035 vom Hundert der für 1978 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr.

(3) Für die unentgeltliche Beförderung im Fernverkehr erhalten die Unternehmer im Jahre 1979 auf Antrag Vorauszahlungen für jeden Monat des Jahres 1979 nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Höhe von 0,025 vom Hundert der für 1978 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr.

(4) Für jeden Monat in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum Letzten des Monats vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erhalten die nach § 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), verpflichteten Unternehmen auf Antrag Abschlagszahlungen in Höhe von 6,7 vom Hundert der vom Bund und von den Ländern zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbeträge.

(5) Die Vorauszahlungen nach den Absätzen 2 und 3 werden am 15. November 1979, die Abschlagszahlungen nach Absatz 4 innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gezahlt.