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§ 12 ThürLbVO - Dienstzeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Amtliche Abkürzung
ThürLbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgelegte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.

(2) Bei der Berechnung der Dienstzeiten sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleichzubehandeln. Zeiten einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt.