§ 31 HG 2004 - Hochschuldidaktik und Lehrerbildung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2004
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Zur fachbezogenen und fächerübergreifenden Förderung der Hochschuldidaktik können Hochschuldidaktische Zentren als zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden. Diese können auf Grund von Vereinbarungen Aufgaben für andere Hochschulen erfüllen.
(2) Für die Lehrerbildung einschließlich ihrer Evaluation tragen die beteiligten Fachbereiche gemeinsam Verantwortung und arbeiten zur Förderung und Koordinierung von Lehre und Studium zusammen. Sie sichern die inhaltliche und zeitliche Abstimmung des Lehrangebots im erziehungswissenschaftlichen Studium, in der Fachdidaktik sowie in der Fachwissenschaft und wirken bei der Gestaltung der Praxisphasen mit. Soweit die Aufgaben nicht einem Ausschuss des Senats (§ 15 Abs. 1) zugewiesen sind, bilden sie hierzu einen gemeinsamen beschließenden Ausschuss, dessen Mitglieder aus der Mitte des jeweiligen Fachbereichs gewählt werden müssen und in den nicht jeder Fachbereich Mitglieder der Gruppen im Sinne § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 entsenden muss. Zu ihrer Unterstützung sollen an Universitäten Zentren für die Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, die mit den Hochschuldidaktischen Zentren zusammenarbeiten sollen.
Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).