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§ 59 BremLMG - Datenschutzkontrolle

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Sie oder er teilt Beanstandungen der Landesmedienanstalt mit, damit diese die nach den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen treffen kann. Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stehen die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 zu, sofern Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht durch § 58 Absatz 2 ausgeschlossen ist. Auf solche Fragen, deren Beantwortung den Auskunftserteilenden selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, kann die Auskunft verweigert werden.

(2) Veranstalter und Betreiber von Kabelanlagen sind verpflichtet, eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Für die Bestellung und die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten finden Artikel 37 bis 39 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

(3) Die Landesmedienanstalt kann bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen das Betreiben der Kabelanlage oder die jeweiligen Angebote untersagen, in der Regel jedoch erst nach vorheriger Beanstandung. Die Untersagung ist unzulässig, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung des Betriebs der Kabelanlage oder der Angebote für den Betreiber der Kabelanlage, den Veranstalter des Rundfunkprogramms oder den für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen sowie die Allgemeinheit steht. Die Landesmedienanstalt darf das Betreiben der Kabelanlage oder die Angebote nur untersagen, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die Untersagung ist auf bestimmte Arten oder Teile von Angeboten zu beschränken, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen dadurch erreicht werden kann.

(4) Soweit eine Untersagung ausgesprochen wird, kann die Landesmedienanstalt auch anordnen, dass in diesem Umfang Angebote zu sperren sind.