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§ 60 BremLMG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne die nach § 3 Absatz 1 erforderliche Zulassung der Landesmedienanstalt oder die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Anzeige Rundfunk veranstaltet,

  2. 2.

    entgegen § 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 falsche Angaben über seine Beteiligungsverhältnisse macht,

  3. 3.

    gegen die in § 9 Absatz 5 aufgestellten Grundsätze verstößt,

  4. 4.

    eine Änderung entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 oder § 7 Absatz 3 nicht unverzüglich mitteilt,

  5. 5.

    gegen die in §§ 14 und 23 aufgestellten Grundsätze verstößt,

  6. 6.

    entgegen § 16 Satz 1 keine oder keinen für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortliche oder Verantwortlichen benennt oder entgegen § 16 Satz 2 bei der Benennung mehrerer Verantwortlicher die jeweilige Verantwortlichkeit nicht angibt,

  7. 7.

    ihrer oder seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht entgegen § 18 Absatz 1, der hierauf bezogenen Einsichts- und Übersendungspflicht nach § 18 Absatz 3 oder Absatz 4 oder den Verpflichtungen des § 18 Absatz 5 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

  8. 8.

    Gegendarstellungen entgegen § 19 nicht unverzüglich in der vorgeschriebenen Form und Dauer verbreitet,

  9. 9.

    entgegen § 20 Absatz 1 amtliche Verlautbarungen nicht verbreitet,

  10. 10.

    ihrer oder seiner Offenlegungspflicht nach § 21 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt,

  11. 11.

    ein Rundfunkprogramm ohne die nach § 24 erforderliche Bestätigung der Landesmedienanstalt weiterverbreitet,

  12. 12.

    entgegen § 30 Absatz 4 falsche Angaben über seine Beteiligungsverhältnisse macht,

  13. 13.

    ohne die nach § 32 Absatz 4 erforderliche Genehmigung der Landesmedienanstalt das Programmschema oder das digitale Bouquet ändert,

  14. 14.

    entgegen § 35 Absatz 1 den Betrieb einer Kabelanlage nicht anzeigt,

  15. 15.

    die in § 37 Absatz 2 genannten Rundfunkprogramme nicht weiterverbreitet oder gegen Vorschriften der Kabelbelegungssatzung nach § 37 Absatz 4 verstößt,

  16. 16.

    entgegen § 38 Absatz 1 die geplante Belegung einer Kabelanlage nicht rechtzeitig anzeigt,

  17. 17.

    im Offenen Kanal oder im Ereignisrundfunk einen Tatbestand des § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 23 des Medienstaatsvertrages erfüllt,

  18. 18.

    entgegen § 49 Absatz 3 einen Rechtsverstoß trotz Anweisung der Landesmedienanstalt fortsetzt oder nicht unterlässt,

  19. 19.

    entgegen § 49 Absatz 4 Beanstandungen in ihrem oder seinem Rundfunkprogramm nicht verbreitet,

  20. 20.

    als Veranstalter landesweiten Rundfunks einen Tatbestand des § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 23 des Medienstaatsvertrages erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt.

(4) Für die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 gilt § 115 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages entsprechend.