§ 58 BremLMG - Geltung von Datenschutzvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet und genutzt werden.
(2) § 12 und § 23 des Medienstaatsvertrages finden auf Veranstalter Anwendung.
(3) Kabelnetze und ihre Zusatzeinrichtungen sind so auszugestalten und zu betreiben, dass ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 für personenbezogene Daten gewährleistet ist.