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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 125 HessHG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Beschäftigte nach § 73 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891) verbleiben in ihren bisherigen Beschäftigungsverhältnissen.

(2) § 200 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25) findet für den dort genannten Personenkreis weiterhin Anwendung. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H, die sich aus den für Hessen geltenden Besoldungsanpassungen ergeben, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzumachen.

(3) Für den Status und die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 9. Dezember 2015 eingeleitet wurden, gelten die §§ 32, 60, 63 und 64 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 775), in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung. Sie erhalten unter der Voraussetzung des § 64 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII des Hessischen Besoldungsgesetzes.

(4) Für den Status und die Arbeitsverhältnisse der bis zum Ablauf des 9. Dezember 2015 eingestellten studentischen oder wissenschaftlichen Hilfskräfte gelten die §§ 32 und 75 des Hessischen Hochschulgesetzes in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung.

(5) Bis zum Erlass von Satzungen nach § 23 Abs. 6, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, können die Hochschulen elektronische Fernprüfungen auf der Grundlage der Verordnung über die Durchführung elektronischer Fernprüfungen vom 8. Dezember 2020 (GVBl. S. 944) durchführen. Mit dem Inkrafttreten von Satzungen nach § 23 Abs. 6 gehen deren Bestimmungen den Regelungen der Verordnung nach Satz 1 vor.

(6) Bis zum Erlass von Satzungen nach § 61 Abs. 4 gelten für das Nähere zu Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und der Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer und Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender einschließlich der Fristen und der Aufbewahrungszeiten für die Unterlagen, die für den Nachweis eines Studiums oder einer Prüfung von Bedeutung sind, die Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2018 (GVBl. S. 651). Mit dem Inkrafttreten von Satzungen nach § 61 Abs. 4 gehen deren Bestimmungen den Regelungen der Verordnung nach Satz 1 vor.