§ 122 HessHG - Verleihungsform
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
Die Verleihung von akademischen Graden, die Zuerkennung der Habilitation und die Verleihung der Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent", "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" sowie "Professorin" oder "Professor" in elektronischer Form ist ausgeschlossen.