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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 122 HessHG - Verleihungsform

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

Die Verleihung von akademischen Graden, die Zuerkennung der Habilitation und die Verleihung der Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent", "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" sowie "Professorin" oder "Professor" in elektronischer Form ist ausgeschlossen.