§ 5 HessHG - Zusammenarbeit, Zusammenschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Die Hochschulen sind verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit anderen staatlichen Hochschulen, dem Bund, den Ländern und Kommunen und ihren Einrichtungen, öffentlich-rechtlichen außeruniversitären Forschungs-, Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Forschungsförderung, den Studierendenwerken und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt ist, zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist. Sachlich geboten ist die Zusammenarbeit auch, wenn sie zur gemeinsamen Nutzung staatlich finanzierter Ressourcen unter inhaltlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig ist. Das Nähere zur Zusammenarbeit, insbesondere die Kostenerstattung, ist in einer Verwaltungsvereinbarung oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Für die Zusammenarbeit der Hochschulen mit dem Ministerium gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) Die Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zusammenschlüsse unter Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten bilden.
(3) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den betroffenen Hochschulen das Nähere zu den Leistungsbeziehungen, bei denen ausschließlich eine Zusammenarbeit mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach Abs. 1 geboten ist, deren Voraussetzungen und den Anforderungen an die Ausgestaltung von entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen nach Abs. 1 Satz 3 oder Zusammenschlüssen nach Abs. 2 zu regeln.