§ 13 GO - Akteneinsicht, Aktenbenutzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, alle parlamentarischen Akten einzusehen, die sich beim Landtag oder einem Ausschuss befinden, sofern der Landtag nichts anderes beschließt oder nichts anderes bestimmt ist; für die Einsichtnahme in Akten, die in elektronischer Form geführt werden, wird das Verfahren im Einzelnen durch das Präsidium geregelt. Die Arbeit des Landtags, seiner Ausschüsse, der Vorsitzenden oder Berichterstatterinnen und Berichterstatter darf durch die Akteneinsicht nicht behindert werden.
(2) Die Einsichtnahme in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Landtag über Landtagsmitglieder geführt werden, ist nur den Betreffenden gestattet. Wünschen andere Mitglieder des Landtags Einsicht in diese Akten, so darf dies nur mit vorheriger Zustimmung der oder des Betreffenden und der Präsidentin oder des Präsidenten geschehen.
(3) Die Einsicht in Personalakten ist nur der Präsidentin oder dem Präsidenten und im Falle der Stellvertretung ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter gestattet. Die Einsicht in Verwaltungsakten des Landtags steht jedem Präsidiumsmitglied mit vorheriger Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten zu. Die vorherige Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden; hiergegen kann die Entscheidung des Präsidiums beantragt werden.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)