§ 4 KrO - Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Die Kreise können ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Sie haben eine Hauptsatzung zu erlassen. Diese bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann die Genehmigung auf Teile der Hauptsatzung beschränken.
(2) Satzungen werden von der Landrätin oder dem Landrat ausgefertigt.