§ 10 KrO - Vertretung des Kreises bei öffentlichen Anlässen (Repräsentation)
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
Bei öffentlichen Anlässen wird der Kreis durch die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten und durch die Landrätin oder den Landrat vertreten, die ihr Auftreten für den Kreis im Einzelfall miteinander abstimmen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.