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§ 5 HWBG - Prüfungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Amtliche Abkürzung
HWBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
73-19

(1) Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und des mittleren Abschlusses beruft das zuständige Staatliche Schulamt für Schulen für Erwachsene den Prüfungsausschuss und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Lehrkräfte der Schulen für Erwachsene sollen mit einbezogen werden. Das Staatliche Schulamt kann die Lehrkräfte der Vorbereitungskurse als Fachprüferinnen oder Fachprüfer in den Prüfungsausschuss berufen, sofern sie die Lehrbefähigung für das jeweilige Prüfungsfach oder eine entsprechende Qualifikation besitzen.

(2) Für die auf Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen vorbereitenden Lehrveranstaltungen gelten die entsprechenden Lehrpläne und Prüfungsordnungen der Schulen für Erwachsene.