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§ 91 KWO - Öffentliche Bekanntmachungen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die nach dem Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen

der Landesregierung, des fachlich zuständigen Ministeriums und des Landeswahlleitersim Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz,
des Bezirkswahlleitersin der gemäß § 14 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz in Verbindung mit § 20 Abs. 3 der Landkreisordnung für den Bezirksverband Pfalz geltenden Bekanntmachungsform,
der Kreisverwaltung und des Kreiswahlleitersin der gemäß § 20 Abs. 3 der Landkreisordnung für den Landkreis geltenden Bekanntmachungsform,
der Verbandsgemeindeverwaltung und des Verbandsgemeindewahlleitersin der gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung für die Verbandsgemeinde geltenden Bekanntmachungsform,
der Gemeindeverwaltung und des Gemeindewahlleitersin der gemäß § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung für die Gemeinde geltenden Bekanntmachungsform

Wird die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel oder durch Offenlegung in einem Dienstzimmer vorgenommen, so gilt sie mit Ablauf des Tages als bewirkt, an dem das bekannt zu machende Schriftstück ausgehängt oder offen gelegt wird, wenn Aushang oder Offenlegung vor 12 Uhr erfolgen, andernfalls mit Ablauf des folgenden Tages. Bekanntmachungen nach Satz 1 können zusätzlich im Internet erfolgen. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 30 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 47 KWG, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 77 Abs. 4 und § 80 Abs. 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.

(2) Nicht mitgliedschaftliche organisierte Wählergruppen haben die nach § 18 Abs. 1 KWG vorgeschriebene öffentliche Einladung in einer Form durchzuführen, die allen Wahlberechtigten die Möglichkeit gibt, von der Einladung zu der Versammlung Kenntnis zu nehmen.