§ 38 BbgWG - Koordinierung paralleler immissionsschutzrechtlicher Verfahren bei Abwassereinleitungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage nach Spalte c des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verbunden, ist die vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde entsprechend § 10 Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sicherzustellen. Die Entscheidung über die Gewässerbenutzung soll zusammen mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfolgen. Sofern über die Gewässerbenutzung später als über die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entschieden wird, soll die Wasserbehörde erforderlichenfalls Vorschläge für in die Genehmigung aufzunehmende Nebenbestimmungen und Vorbehalte unterbreiten.