§ 38 BbgWG - Notfälle
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Gewässerbenutzungen, die in Notfällen zur Abwehr einer Gefahr erfolgen, sind erlaubnisfrei. Die Wasserbehörde ist unverzüglich zu verständigen. In Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, ist zusätzlich das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu verständigen.