§ 38 BbgWG - Notfälle

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Erlaubnisfrei sind Gewässerbenutzungen, die in Notfällen zur Abwehr einer Gefahr erfolgen. Die Wasserbehörde ist unverzüglich zu verständigen, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, auch das Landesbergamt.