§ 38 BbgWG - Notfälle
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Erlaubnisfrei sind Gewässerbenutzungen, die in Notfällen zur Abwehr einer Gefahr erfolgen. Die Wasserbehörde ist unverzüglich zu verständigen, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, auch das Landesbergamt.