§ 6a HStrG - Widmung, Umstufung und Einziehung in der Planfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz (HStrG)
- Amtliche Abkürzung
- HStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
1Über die Widmung (§ 4), die Umstufung (§ 5) und die Einziehung (§ 6) von Straßen kann auch im Planfeststellungsbeschluss entschieden werden mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. 2Die Bekanntmachung der Entscheidung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen bereits in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden sind.