§ 6a HStrG - Widmung, Umstufung und Einziehung in der Planfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz (HStrG)
- Amtliche Abkürzung
- HStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
Über die Widmung (§ 4), die Umstufung (§ 5) und die Einziehung (§ 6) von Straßen kann auch im Planfeststellungsbeschluss entschieden werden mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird.