§ 32e AROG - Löschung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
- Amtliche Abkürzung
- AROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 300-21
(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre weitere Verarbeitung nicht mehr zulässig oder aus anderem Grund
- 1.
für die Erfüllung der Aufgaben des Kompetenzzentrums für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe oder
- 2.
für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben oder statistische Zwecke
nicht erforderlich ist.
(2) Die Erforderlichkeit der Löschung ist jährlich oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung zu kontrollieren. Die Frist zur Kontrolle personenbezogener Daten nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem
- 1.
die letzte zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe erlassen wird,
- 2.
der Widerruf der Bewährung Rechtskraft erlangt oder
- 3.
die Führungsaufsicht endet,
im Übrigen mit dem Ende des Jahres, in dem das Verfahren abgeschlossen worden ist. Unrechtmäßig verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen.
(3) Personenbezogene Daten über Probandinnen und Probanden sind mit Ablauf des fünften Jahres zu löschen, das auf das Jahr folgt, in das das letzte der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ereignisse fällt. Im Übrigen sind personenbezogene Daten über Probandinnen und Probanden mit Ablauf des zweiten Jahres zu löschen, das auf das Jahr folgt, in dem das Verfahren abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, soweit und solange die Probandinnen und Probanden in anderer Sache unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht stehen oder soweit und solange gegen sie eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Akte der Probandinnen und Probanden die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag und Geburtsort ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Akte erforderlich ist.